Nach langem Tauziehen und einer möglichen Ersatzvornahme durch das BMG haben sich die DKG und der GKV-Spitzenverband auf den aG-DRG-Entgeltkatalog 2021 geeinigt, der zwischenzeitig vom InEK veröffentlicht ist. Mit dieser Einigung haben die Spitzenverbände der Selbstverwaltung auch einen Kompromiss bei der Zuordnung und Definition von Berufsgruppen im Pflegebudget gefunden.
Pflegefachkraft und Pflegehilfskraft
Danach wird die Zuordnung von Pflegepersonal zum Pflegebudget an die aktuellen Begriffsbestimmungen „Pflegefachkraft“ und „Pflegehilfskraft“ der PpUGV angepasst. Die Berufe Medizinische Fachangestellte, Anästhesietechnische Assistenten und Notfallsanitäter werden von den Krankenkassen künftig als „Sonstiger Beruf“ akzeptiert.
Sonstige Berufe und Hilfspersonal
„Sonstiger anerkannter Berufsabschluss“ und „Ohne Berufsabschluss“ sind berücksichtigungsfähig, wenn sie bereits zum Stichtag 31.12.2018 eingestellt und dem Pflegebereich im jeweiligen Krankenhaus zugeordnet waren.
Auf der Basis der Mitteilung des Statistischen Bundesamtes, die im ersten Halbjahr 2019 von jedem Krankenhaus an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik für das Jahr 2018 abzugeben wurde, waren im Durchschnitt rund 8% des in der Pflege tätigen Personals in den umstrittenen Berufsgruppen („sonstiger anerkannter Berufsabschluss“ und „ohne Berufsabschluss“) gemeldet. Die eigene Meldung dient sicher auch zur eigenen Orientierung bei der Zurechnung dieser Berufsgruppten zum Pflegebudget 2020.
Hilfspersonal, das ab dem 01.01.2019 zusätzlich eingestellt wurde, kann demnach nur noch als pflegeentlastende Maßnahme in Höhe der hierdurch eingesparten Pflegepersonalkosten geltend gemacht werden. Allerdings nur bis zu einer Maximalhöhe von 4 % des Pflegebudgets.
Pflegentgeltwert 2021
Die DGK und der GKV-Spitzenverband haben sich ebenso auf einen vorläufig abrechenbaren Pflegeentgeltwert 2021 verständigt. Sie wollen gemeinsam beim BMG beantragen, dass ab 01.01.2021 für alle Krankenhäuser, die noch kein Pflegebudget vereinbart haben, ein vorläufiger Wert von 163,09 € gelten soll. Ohne eine entsprechende Umsetzung durch das BMG wäre ab 01.01.2021 ein Betrag von 146,55 € maßgeblich, ein deutlicher Rückfall gegenüber den bis 31.12.2020 abrechnungsfähigen 185,00 €. Vor dem Hintergrund des Verhandlungsstaus und einer unseren Leistungsentwicklung eine notwendige Anpassung.
Wir stehen Ihnen gerne für die weitere Beratung zur Verfügung.